Die Steuererklärung für Quellensteuerpflichtige in Basel-Stadt ist ein wichtiges Thema für viele Arbeitnehmende, die hier wohnen und arbeiten. Die Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen und
an die Steuerbehörde überwiesen. Doch in bestimmten Fällen kann oder muss eine ordentliche Steuererklärung ausgefüllt werden.
Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die in der Schweiz wohnen und arbeiten, unterliegen der Quellensteuer. Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab und führt sie
an die Steuerverwaltung ab. Dies betrifft vor allem Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B oder L) sowie Grenzgänger.
Eine ordentliche Steuererklärung wird für quellensteuerpflichtige Personen in Basel-Stadt unter bestimmten Bedingungen notwendig:
Einkommensgrenze von 120'000 CHF pro Jahr: Wenn eine quellensteuerpflichtige Person ein jährliches Bruttoeinkommen von mindestens 120'000 CHF erzielt, wird sie rückwirkend ab dem betreffenden Jahr der ordentlichen Besteuerung unterstellt. Ab diesem Zeitpunkt muss jährlich eine Steuererklärung ausgefüllt werden, und es gelten dieselben Regeln wie für reguläre Steuerpflichtige.
Zusätzliches Einkommen oder Vermögen: Falls jemand neben dem quellenbesteuerten Einkommen weitere Einkünfte hat, beispielsweise aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Vermietung oder Wertschriftenerträgen, kann eine Steuererklärung notwendig werden.
Ehegatten mit unterschiedlicher Besteuerung: Falls eine quellensteuerpflichtige Person mit einer nicht quellensteuerpflichtigen Person verheiratet ist (z. B. mit einem Schweizer oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung), erfolgt die Besteuerung nach dem ordentlichen Verfahren.
Antrag auf freiwillige ordentliche Besteuerung: Personen unter der Einkommensgrenze können eine freiwillige ordentliche Veranlagung beantragen. Dies kann sich lohnen, wenn hohe abzugsfähige Kosten bestehen, die in der Quellensteuer nicht berücksichtigt wurden.
Wer unter die ordentliche Besteuerung fällt, muss eine reguläre Steuererklärung ausfüllen. Die bisher entrichtete Quellensteuer wird dabei mit der endgültigen Steuerveranlagung verrechnet. Dies bedeutet, dass je nach individueller Situation Nachzahlungen oder Rückerstattungen möglich sind.
Die Steuererklärung in Basel-Stadt wird digital oder in Papierform eingereicht. Wichtig ist, dass alle relevanten Belege eingereicht werden, darunter:
Lohnausweis
Bankbescheinigungen
Belege für Berufsauslagen
Belege für weitere abzugsfähige Kosten wie Kinderbetreuung oder Weiterbildung
Nach Einreichung prüft die Steuerverwaltung die Angaben und erlässt eine definitive Steuerveranlagung.
Abzugsfähige Kosten: Wer hohe Berufsauslagen, Weiterbildungen oder Kinderbetreuungskosten hat, kann diese steuermindernd geltend machen.
Transparenz: Man sieht genau, wie sich die Steuern zusammensetzen, und kann potenzielle Rückerstattungen erhalten.
Mögliche Steuerersparnisse: In manchen Fällen kann die Steuerbelastung durch das ordentliche Verfahren geringer ausfallen als mit der pauschalen Quellensteuer.
Administrativer Aufwand: Eine vollständige Steuererklärung einzureichen bedeutet mehr Papierkram und Zeitaufwand.
Mögliche Nachzahlungen: Falls sich herausstellt, dass die Quellensteuer zu niedrig war, kann eine Nachzahlung erforderlich sein.
Ab einem Einkommen von 120'000 CHF ist die ordentliche Steuererklärung für quellensteuerpflichtige Personen in Basel-Stadt obligatorisch. Doch auch für Personen unterhalb dieser Grenze kann sich eine freiwillige ordentliche Besteuerung lohnen. Wer sich unsicher ist, ob sich dies lohnt oder welche Abzüge möglich sind, sollte professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Steuerberater und Fachpersonen können helfen, die optimale Lösung zu finden und steuerliche Vorteile zu nutzen.